Gesundheit eine gute Basis geben.

Unsere Leitlinien – die Vereinssatzung.

Präambel

    1. Das Praxisnetz Paderborn Berufsverband e.V. ist ein Zusammenschluss von Haus- und Fachärzten aus Praxis und Klinik in und um Paderborn sowie niedergelassener Psychotherapeuten zur interdisziplinären, kooperativen und effizienten medizinischen Betreuung und Behandlung der Patienten und zur Interessenvertretung des Berufsstandes der Mitglieder im Gesundheitswesen.

§ 1 Bezeichnung, Geschäftsjahr

      1. Der Verein, gegründet am 28. Oktober 2015, tritt nach außen auf unter der Bezeichnung „Praxisnetz Paderborn Berufsverband e.V.“
      2. Sitz des Vereins ist Paderborn.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

      1. Die Arbeit des Vereins erfolgt im Rahmen der ärztlichen Berufsordnung.
      2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung der allgemeinen, aus der ärztlichen Tätigkeit erwachsenen ideellen und wirtschaftlichen Interessen im öffentlichen Gesundheitswesen und insbesondere in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.
      3. Hierzu widmet sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:
        1. Verbesserung von Effizienz und Qualität in der ärztlichen Versorgung sowie die Ausübung aller diesen Zwecken dienenden Tätigkeiten.
        2. Allgemeine Unterstützung bei der Erfüllung von grundsätzlichen Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und berufspolitisch Förderung des Austausches von Erfahrungen und Informationen zwischen niedergelassenen und in Krankenhäusern tätigen Ärztinnen/Ärzten und innerhalb dieser Gruppen, auch auf elektronischem Weg und mittels digitaler Medien.
        3. Förderung der Kooperation mit anderen Gruppen, z. B. Altenheime, bei der Betreuung und Behandlung gemeinsamer Patienten.
        4. Verhandlung von Struktur- und Honorarverträgen mit den kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Krankenkassen für die beteiligten Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

      1. Mitglieder des Vereins können alle Ärzte, wie auch Psychotherapeuten oder BAG`s oder MVZ`s als juristische Person werden, deren Tätigkeits-bereich im Kreis Paderborn liegt. Die Aufnahme als Mitglied in dem Verein ist jederzeit möglich. Der Antrag hierzu ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
      2. Die Mitgliedschaft ist personengebunden und nicht übertragbar.
      3. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Kündigung bis zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des folgenden Quartals aus dem Verein ausscheiden.
      2. Ein Mitglied scheidet ohne Kündigung aus dem Verein aus, wenn
        1. er/sie verstirbt.
        2. er/sie seine ärztliche Tätigkeit im Kreis Paderborn

§ 5 Seniormitgliedschaft

Beendet ein Mitglied seine Berufstätigkeit im Kries Paderborn, kann es eine Seniormitgliedschaft beantragen. Der Mitgliedsbeitrag für Seniormitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie können an allen Veranstaltungen des Praxisnetzes teilnehmen, haben aber auf Mitgliederversammlungen nur ein Rede- und kein aktives Stimmrecht.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

      1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
      2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
        1. bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Entziehung der Zulassung;
        2. bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Approbation;
        3. bei grob standeswidrigem Verhalten, das zum Verlust des aktiven oder passiven Berufswahlrechtes führt;
        4. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privat- oder Praxisvermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Ableistung der eidesstattlichen Versicherung;
        5. bei schuldhaft groben oder wiederholten Verstößen gegen die Pflichten als Mitglied, gegen die Interessen des Vereins, gegen vertragliche Verpflichtungen des Vereins, gegen die Qualitätsrichtlinien und bei wiederholter Nichterfüllung der finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung.
      3. Ist über den Ausschluss eines Mitglieds des Vorstandes oder eines Beirates zu beschließen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
      4. Über den Ausschluss hat der Vorstand alle Mitglieder umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Beiträge und sonstige Pflichten

      1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
      2. Der monatliche Beitrag zur Finanzierung der Geschäftsaufgaben wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
      3. Die Beiträge werden jährlich durch Lastschriftverfahren eingezogen.
      4. Jedes Mitglied ist zur kollegialen und kooperativen Zusammenarbeit und Kommunikation mit den übrigen Vereins-Mitgliedern verpflichtet.
      5. Für den raschen und problemfreien Informationsaustausch hat jedes Mitglied einen ständig einsatzbereiten E-Mail-Anschluss bereitzustellen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlungen

      1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
      2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen.
      3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung, spätestens 14 Kalendertage vor dem Termin per E-Mail an alle Mitglieder.
      4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
      5. Anträge von Mitgliedern für weitere Tagesordnungspunkte können dem Vorstand, bis 7 Kalendertage vor Beginn der Sitzung, schriftlich vorgelegt werden.
      6. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
      7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
      8. Auf Antrag kann auch ein anderes Mitglied mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen zum Sitzungsleiter bestellt werden.
      9. Jedes Mitglied hat auf der Versammlung eine Stimme. Die Ausübung dieses Stimmrechtes kann durch schriftliche Vollmacht, welche bei Beginn der Sitzung dem Sitzungsleiter im Original vorliegen muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
      10. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
      11. Die Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung sieht im Einzelfall andere Mehrheitsverhältnisse vor.
      12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der

Versammlungsleiter kann das Protokoll selbst erstellen oder einen

Protokollführer benennen. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen im Mitgliederbereich der Homepage des Vereines zu veröffentlichen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:

      1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
      2. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beitragszahlungen mit einfacher Mehrheit,
      3. die Festlegung der Voraussetzungen und die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Vorstand,
      4. alle Änderungen der Satzung, hierzu ist eine ¾ Mehrheit der

Mitgliederversammlung erforderlich,

      1. die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,
      2. Beschlussfassung über alle Geschäfte, die der Vorstand nicht abschließen kann.

§ 11 Vorstand

      1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
      2. Die Vorstandstätigkeit dauert über die regelmäßige Amtszeit von 2 Jahren fort, bis der bisherige Vorstand in seinem Amt bestätigt oder ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde.
      3. Steht das bisherige Mitglied für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung, muss binnen 3 Monaten ein neues Mitglied gewählt werden. Findet sich kein Kandidat, wird eine Mitgliederversammlung einberufen, auf der über die Möglichkeiten der Auflösung des Vereins abgestimmt werden muss. Wird die Auflösung des Vereins mit 3/4 der anwesenden Stimmen entschieden, gilt eine Frist von 4 Wochen, in der durch Nennung eines Kandidaten dieser Auflösung widersprochen werden kann. Der bisherige Vorstand hat dann binnen einer Frist von weiteren 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Wahl des neuen Vorstands durchzuführen. Für den Fall, dass sich kein drittes Vorstandsmitglied findet kann der Verein für einen Zeitraum von 12 Monaten kommissarisch von einem zweiköpfigen Vorstand geführt werden. Für den Fall, dass die Auflösung des Vereins endgültig ist, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass der Verein den Vereinsregeln des BGB entsprechend aufgelöst wird und alle etwaigen Verpflichtungen erledigt werden. Für diese Arbeit erhält der Vorstand 1/3 der Aufwandsentschädigung des Vorjahres.
      4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
      5. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Voraussetzung und Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

      1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
      2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
      3. Der Vorstand entscheidet über die laufenden Angelegenheiten des Vereins.
      4. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und verschickt die Einladungen termingerecht an alle Mitglieder.
      5. Die auf der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind vom Vorstand umzusetzen.
      6. Der Vorstand kann für die Geschäftsaufgaben des Vereins einen Geschäftsführer ernennen.
      7. Der Vorstand kann als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand einen Beirat berufen.
      8. Der Vorstand kann die Gründung von juristischen Personen oder die Beteiligung an juristischen Personen beschließen
      9. Der Vorstand kann auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Vereinszwecks und seiner Aufgaben dienlich sind.

§ 13 Dauer und Auflösung

      1. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
      2. Der Verein wird durch Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Mitgliedern weitergeführt.
      3. Der Verein kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Mit der Einladung muss auf der Tagesordnung darauf hingewiesen werden, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.
      4. Der Verein kann dabei mit 3/4-Mehrheit von der Versammlung der anwesenden und vertretenden Mitglieder aufgelöst werden.
      5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.
      6. Für den Fall der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die „Bürgerstiftung Paderborn“.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung

Paderborn, den 07.09.2022