Satzung

Präambel
Das Praxisnetz Paderborn ist ein Zusammenschluß der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Haus- und Fachärzte sowie psychologischer Psychotherapeuten in und um Paderborn zur interdisziplinären, kooperativen und effizienten medizinischen Betreuung und Behandlung der Patienten.

§ 1 Zielsetzung
Zweck und Aufgabe des Praxisnetzes Paderborn ist die Verbesserung von Effizienz und Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung sowie die Sicherstellung einer leistungsgerechten und kalkulierbaren Honorierung für die erbrachten Leistungen der beteiligten Netzmitglieder sowie die Ausübung aller diesen Zwecken dienenden Tätigkeiten.

Hierzu will das Praxisnetz Paderborn insbesondere

a. die Kommunikation zwischen den ambulant tätigen Netzmitgliedern verbessern,
b. die Kommunikation zwischen niedergelassenen und im Krankenhaus arbeitenden Ärzten/psychologischen Psychotherapeuten ausbauen,
c. die Kooperation bei der Betreuung und Behandlung gemeinsamer Patienten fördern,
d. unnötige Doppeluntersuchungen und Zeitverluste vermeiden helfen,
e. Krankenhauseinweisungen durch Optimierung der ambulanten Behandlung einsparen,
f. betriebswirtschaftliche Vorteile durch Sammeleinkäufe und gemeinsame Nutzung medizinischer Geräte etc. schaffen,
g. Struktur- und Honorarverträge mit den kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Krankenkassen für die beteiligten Gesellschafter abschließen.

§ 2 Gründungsmitglieder, Bezeichnung, Geschäftsjahr
1. Die unterzeichnenden Gründungsgesellschafter schließen sich mit Wirkung ab dem 24. Mai 2000 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen.
2. Die Gesellschaft tritt nach außen auf unter der Bezeichnung PRAXISNETZ PADERBORN GbR
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gesellschafterkreis
1. Gesellschafter des Praxisnetzes Paderborn können alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Ärztinnen sowie psychologische Psychotherapeuten (-innen) werden, deren Tätigkeitsbereich im Kreis Paderborn liegt
2. Bei Gemeinschaftspraxen ist eine Beteiligung am Praxisnetz Paderborn nur durch gemeinsame Aufnahme aller Praxismitglieder als Gesellschafter des Praxisnetzes möglich.
3. Gesellschafter kann nur sein, wer nicht Mitglied in einem anderen Praxisnetz ist.
4. Die Aufnahme als Gesellschafter im Praxisnetz Paderborn ist jederzeit möglich. Der Antrag hierzu ist schriftlich an die Geschäftsführung zu stellen.
5. Die Gründungsgesellschafter stimmen bereits jetzt und alle später aufgenommenen Mitglieder stimmen mit ihrem Beitritt der Aufnahme aller Mitglieder zu, die die Aufnahmekriterien erfüllen und gegen deren Aufnahme ein Widerspruch nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
6. Die Geschäftsführung informiert alle Gesellschafter innerhalb von 10 Tagen über die gestellten Aufnahmeanträge.
7. Jeder Gesellschafter hat dann die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen die Aufnahme eines Antragstellers zu erheben.
8. Der begründete Widerspruch ist schriftlich unter Namensnennung an die Geschäftsführung zu senden und nur aus wichtigem Grund möglich.
9. Die Gesellschafterversammlung wird auf Vorschlag der Geschäftsführung dazu einheitliche, nicht diskriminierende Kriterien beschließen.
10. Liegt bei einem Antragsteller nachweislich und auf Dauer ein Ablehnungsgrund vor, kann die Geschäftsführung ohne Gesellschafterentscheid bereits den Aufnahmeantrag ablehnen.
11. Dem Antragsteller ist die Ablehnung mit Begründung mitzuteilen.
12. Im Falle eines Widerspruchs wird über die Aufnahme des Antragstellers auf der nächsten Gesellschafterversammlung entschieden. In der Tagesordnung ist der betreffende Antragsteller namentlich zu benennen.
13. Für die Zustimmung zur Aufnahme ist dann mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich.
14. Soweit die Zuordnung der Gesellschafter im Praxisnetz Paderborn zu Hausärzten oder Gebiets- /Fachärzten von Bedeutung sein sollte - zum Beispiel im Rahmen von Honorarvereinbarungen etc. - gilt folgende Aufteilung:
a) Hausärzte = Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte für Kinderkrankheiten, Ärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt mit hausärztlicher Tätigkeit, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung,
b) Gebietsärzte = Ärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, Ärzte mit Facharztausbildung (außer Kinderärzte), psychologische Psychotherapeuten.

§ 4 Pflichten der Gesellschafter
1. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zu einer einmaligen Aufnahmegebühr von 200,00 Euro.
2. Der monatliche Beitrag zur Finanzierung der Geschäftsaufgaben beläuft sich auf zunächst 20,00 Euro.
3. Die Beiträge werden vierteljährlich jeweils zum Ende des Quartals durch Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Jeder Gesellschafter ist zur kollegialen und kooperativen Zusammenarbeit und Kommunikation mit den übrigen Praxisnetz-Mitgliedern verpflichtet.
5. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages beschlossenen Maßnahmen, Beschlüsse und Richtlinien usw. der Organe der Gesellschaft unverzüglich zu beachten bzw. umzusetzen. Insbesondere Honorarverträge zwischen dem Praxisnetz Paderborn und der kassenärztlichen Vereinigung oder direkt mit den Krankenkassen sind für die Gesellschafter bindend. Eine Umgehung dieser Verträge durch eigene Honorarvereinbarungen mit Krankenkassen sind vertragswidrig und führen zum Ausschluß des Gesellschafters.
6. Für den raschen und problemfreien Informationsaustausch hat jeder Gesellschafter ein ständig einsatzbereites Faxgerät bereitzustellen.
7. Bei weitergehender Vernetzung der Praxen ist voraussichtlich in absehbarer Zeit auch ein Daten- und lnformationstransfer über ON-LINE-Medien wie z. B. das Internet o. ä. erforderlich. In diesem Falle sind auch hierfür von den Gesellschaftern die entsprechenden technischen Voraussetzungen zu schaffen.

§ 5 Organe des Praxisnetzes
Organe des Praxisnetzes Paderborn sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) die Geschäftsführung

§ 6 Gesellschafterversammlungen
1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
2. Wenn Gesellschaftsinteressen wie Aufnahmeentscheidungen, Vertragsabschlüsse oder andere wichtige Entscheidungen dies erfordern, kann durch die Geschäftsführung oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Gesellschafter, das unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu erklären ist, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden.
3. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung, spätestens 20 Tage vor dem Termin (fern-) schriftlich an alle Gesellschafter. Bei der Berechung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
4. Die Tagesordnung wird von der Geschäftsführung festgelegt.
5. Anträge von Gesellschaftern für weitere Tagesordnungspunkte können der Geschäftsführung bis zu Beginn der Sitzung vorgelegt werden.
6. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Gesellschafterversammlung.
7. Die Gesellschafterversammlung wird von dem Sprecher der Geschäftsführung, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
8. Auf Antrag kann auch ein anderes Mitglied mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen zum Sitzungsleiter bestellt werden.
9. Jeder Gesellschafter hat auf der Versammlung eine Stimme. Die Ausübung dieses Stimmrechtes kann durch schriftliche Vollmacht, welche bei Beginn der Sitzung dem Sitzungsleiter im Original vorliegen muß, auf einen anderen Gesellschafter übertragen werden.
10. Ein Gesellschafter kann nicht mehr als einen weiteren Gesellschafter vertreten.
11. Die Beschlüsse werden durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen gefaßt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht im Einzelfall andere Mehrheitsverhältnisse vor.
12. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder vertreten ist.
13. Sind diese Erfordernisse nicht erfüllt, wird eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die Versammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten beschlußfähig ist.
14. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens etwaige Verzichte auf Einhaltung von Form- und Fristvorschriften, die anwesenden und vertretenen Gesellschafter, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse sowie alle Anträge und Beschlüsse aufführt.
15. Der Versammlungsleiter kann das Protokoll selbst erstellen oder einen Protokollführer benennen. Es ist den Gesellschaftern innerhalb von 4 Wochen zuzuleiten.

§ 7 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Geschäftsführung allein zugewiesen sind. Hierzu zählen folgende Aufgaben:
a. die Wahl und Abberufung der Geschäftsführer und deren Stellvertreter.
b. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beitragszahlungen mit einfacher Mehrheit. Beitragserhöhungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der bei der Gesellschafterversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen.
c. die Festlegung der Voraussetzungen und die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Geschäftsführer.
d. alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der Gesellschafterversammlung erforderlich.
e. die Genehmigung des von der Geschäftsführung aufzustellenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Kassenwartes für das vorangegangene Geschäftsjahr.
f. der Abschluß von Struktur- und Honorarverträgen mit der kassenärztlichen Vereinigung oder mit den Krankenkassen direkt, die für alle Netzmitglieder bindend sein werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
g. Kooperationsverträge mit Krankenhäusern 2/3 Mehrheit.
h. die Einführung von Qualitäts- oder Therapierichtlinien, welche die Gesellschafter als Gesamtheit betreffen, mit 2/3-Mehrheit.
i. die Veränderungen bestehender Notdienstregelungen mit 2/3-Mehrheit.
j. die Entscheidung und Durchführung einer On-Line-Vernetzung der Praxen im Netz mit 2/3-Mehrheit.
k. Anschaffungen und Verbindlichkeiten, deren Wert oder jährliche Belastung im Einzelfall für das Praxisnetz einen Wert von 12.000,00 Euro übersteigt.

§ 8 Zusammensetzung der Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung besteht aus 4 Gesellschaftern, von denen je 2 der fachärztlichen und der hausärztlichen Seite angehören. Sie werden von den Gesellschafterversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für jeden Geschäftsführer wird ein Stellvertreter der gleichen Versorgungsrichtung gewählt.
2. Die Geschäftsführer wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher sowie einen stellvertretenden Sprecher, wobei jeweils ein hausärztlich tätiges und fachärztlich tätiges Geschäftsführungsmitglied zu bestimmen sind.
3. Die Geschäftsführung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
4. Beschlüsse erfordern mindestens 3 Stimmen der Geschäftsführer/bestellten Vertreter.
5. Die Geschäftsführungsbefugnis dauert über die regelmäßige Amtszeit von 2 Jahren fort, bis eine neue Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung gewählt wurde.
6. Die Tätigkeit der Geschäftsführer ist ehrenamtlich.
7. Die Geschäftsführer bzw. deren Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Voraussetzung und Höhe durch die Gesellschafterversammlung festgelegt werden.
8. Bis zur ersten Wahl der Geschäftsführung werden durch die Gründungsmitglieder folgende Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt:

(a) Dr. med. Woltersdorf
(b) Herr Franke
(c) Herr Hofmann
(d) Dr. med. Pinkernell

§ 9 Aufgaben der Geschäftsführung, Vertretung, Haftung
1. Die Geschäftsführung vertritt die Praxisnetz Paderborn GbR als Gesellschaft nach außen.
2. Bei allen Geschäften, durch die für die Gesellschaft Verbindlichkeiten von bis zu 1.000,00 Euro entstehen können, ist jeder Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt.
3. Sonst wird die Gesellschaft durch 3 gemeinschaftlich handelnde Geschäftsführer vertreten.
4. Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor und verschickt die Einladungen termingerecht an alle Gesellschafter.
5. Die Geschäftsführung entscheidet über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft.
6. Die auf der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse sind von der Geschäftsführung unverzüglich umzusetzen.
7. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung ist im Innenverhältnis beschränkt:
a. Die Geschäftsführung benötigt für folgende Rechtsgeschäfte die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
i. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten.
ii. Unterbevollmächtigung und Abtretung von Aufgaben der Geschäftsführung an Dritte.
iii. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Geschäftsbesorgungsverträgen, Strukturverträgen und Honorarverträgen mit der Kassenärztlichen Vereinigung, Krankenkassen oder anderen.
iv. Abschluß oder Änderung von Miet-, Pacht-, Leasing-, Lizenz-, Arbeitsverträgen und sonstigen Dauervereinbarungen, wenn die monatliche Belastung für das Praxisnetz einen Wert von 1.000,00 Euro übersteigt.
v. Aufnahme, Gewährung und Änderung von Krediten, Bürgschaftsverpflichtungen und vergleichbaren Verpflichtungen, deren Wert im einzelnen oder als Gesamtheit die Summe von 12.000,00 Euro im Jahr übersteigt.
vi. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme von Eilverfahren.

8. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bei allen Rechtsgeschäften darauf hinzuweisen, daß die Gesellschafter nicht persönlich haften, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Diese Haftungsbeschränkung ist in alle zu schließenden Verträge aufzunehmen.
9. Die Geschäftsführung haftet gegenüber den Gesellschaftern im Falle einer Schädigung durch Verschulden der Geschäftsführer nicht für leicht fahrlässiges Handeln. Verstöße gegen die Pflichten nach Absatz 5 fallen nicht unter diesen Haftungsausschluß.

§ 10 Vertragsdauer
1. Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Die Gesellschaft wird durch Ausscheiden einzelner Gesellschafter nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern weitergeführt. Der Geschäftsanteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu.
3. Die Praxisnetz Paderborn GbR kann mit 3/4-Mehrheit von der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden.

§ 11 Kündigung und Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung
1. Jeder Gesellschafter kann durch schriftliche Kündigung bis zum Ende eines Quartals gegenüber der Geschäftsführung mit Wirkung zum Ende des folgenden Quartals aus dem Praxisnetz Paderborn GbR ausscheiden.
2. Ein Gesellschafter scheidet ohne Kündigung aus dem Praxisnetz Paderborn aus, wenn
a. er verstirbt - eine Nachfolge von Erben in die Gesellschafterstellung findet nicht statt,
b. er seine vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich des Praxisnetzes beendet,
c. er seine Praxis an einen Nachfolger übergibt.
3. Die Gesellschafterstellung ist nicht übertragbar.

§ 12 Ausschluß von Gesellschaftern
1. Ein Gesellschafter kann durch Beschluß der Geschäftsführung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Praxisnetz Paderborn ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
a. bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Entziehung der Zulassung;
b. bei vorläufig vollstreckbarer Anordnung der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Approbation;
c. bei grob standeswidrigem Verhalten, das zum Verlust des aktiven oder passiven Berufswahlrechtes führt;
d. wenn in einer Gemeinschaftspraxis nicht mehr alle Partner Gesellschafter des Praxisnetzes sind;
e. wenn der Gesellschafter Mitglied eines weiteren Praxisnetzes wird;
f. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Privat- oder Praxisvermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Ableistung der eidesstattlichen Versicherung;
g. bei schuldhaft groben oder wiederholten Verstößen gegen die Pflichten als Gesellschafter, gegen die Interessen der Gesellschaft, gegen vertragliche Verpflichtungen des Praxisnetzes, gegen die Qualitätsrichtlinien und bei wiederholter Nichterfüllung der finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung.
2. Ist über den Ausschluß eines Mitglieds der Geschäftsführung zu beschließen, entscheidet an dessen Stelle der Vertreter.
3. Über den Ausschluß hat die Geschäftsführung alle Gesellschafter umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Abfindung
1. Ausgeschiedene Gesellschafter erhalten eine Abfindung (eventuelles Auseinandersetzungsguthaben) erst dann und nur anteilig für die Dauer ihrer Mitgliedschaft, wenn das Praxisnetz Paderborn durch Beschluß der Gesellschafterversammlung aufgelöst wird.
2. Diese Beschränkung der Rechte des ausgeschiedenen Gesellschafters beruht auf der Überlegung, daß die Schaffung eines erheblichen Gesellschaftsvermögens nicht angestrebt ist und die Gesellschaft ähnlich einem Verein möglichst unabhängig vom Mitgliederbestand sein soll.

§ 14 Wirtschaftliche Kooperation
1. Die Praxen der Gesellschafter bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbstständig und vom Praxisnetz rechtlich und wirtschaftlich unabhängig.
2. Die Gesellschafter sind sich aber einig, daß ein Rationalisierungseffekt durch die Bildung von Einkaufsgemeinschaften, Gerätegemeinschaften, Laborgemeinschaften und die Errichtung fachspezifischer und fachübergreifender Ärztehäuser erreicht werden kann.
3. Die Geschäftsführung kann nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung Dritte im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Schaffung von Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Kooperation beauftragen.

§ 15 Schweigepflicht
1. Die Gesellschafter vereinbaren absolutes Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit dem Praxisnetz bekannt gewordenen Informationen über andere Gesellschafter, deren Praxen, Angehörige, Personal und Patienten.

§ 16 Sonstige Vereinbarungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform oder eines protokollierten Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile desselben rechtsunwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmupgen nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen Vertragsbestimmungen mit Rückwirkung andere Vertragsbestimmungen zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Vertragsbestimmung Gewollten möglichst nahe kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

§ 17 Schiedsgericht
1. Für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart. Das Schiedsgericht ist insbesondere auch zuständig für die Überprüfung des Ausschlusses aus der Gesellschaft durch die Geschäftsführung. Die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren werden durch die Schiedsordnung (Anlage) geregelt.

Schiedsordnung
Unter Bezugnahme auf § 17 der Satzung der Praxisnetzes Paderborn GbR vom 24. Mai 2000 wird folgende Schiedsordnung vereinbart/beschlossen:

Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag/Satzung oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen einem Gesellschafter einerseits und der Gesellschaft andererseits entstehen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig entschieden.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß, und 2 Beisitzern.
Jede Partei hat das Recht, einen Beisitzer zu benennen.
Die Beisitzer haben einvernehmlich einen Vorsitzenden zu benennen.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, erfolgt die Benennung des Vorsitzenden auf Antrag einer Partei durch die zuständige Ärztekammer.
Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und das sonstige Verfahren ist das Landgericht in Paderborn zuständig.
Im übrigen gelten für das Verfahren die §§ 1025 ff. ZPO.